Seite wählen

Satzung

Satzung
„Verein der Freiwilligen Feuerwehr Lehndorf e.V.“

Tag der Errichtung: 10. September 2023; geändert 07. März 2024

Präambel

Die Freiwillige Feuerwehr in Lehndorf wurde im Jahr 1874 gegründet. Dies geschah weit vor
der Eingemeindung der ehemaligen Ortschaft Lehndorf in die Stadt Braunschweig im Jahre
1934. Die ehemals Freiwillige Feuerwehr Lehndorf ging damit in den unselbständigen Teil der
Verwaltung der kreisfreien Stadt Braunschweig über. Sie trägt heute als Teil der Feuerwehr
Braunschweig den Namen „Ortsfeuerwehr Lehndorf“.

Seit der Gründung der Freiwilligen Feuerwehr Lehndorf wurde begleitend zu der Wahrneh-
mung der öffentlichen Aufgaben des Brandschutzes konkludent ein nicht eingetragener Ver-
ein geführt. Hierzu wurden Zuwendungen der Stadt Braunschweig, Spenden und Mitglieds-
beiträge der Feuerwehrmitglieder in einer Kameradschaftskasse vereinnahmt. Diese tatsächli-
che Vereinsführung fand über alle Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr und heutigen Orts-
feuerwehr Lehndorf statt.

Der Verein der Freiwilligen Feuerwehr Lehndorf soll zukünftig als juristische Person die Ver-
einskasse führen und abgegrenzt von den gesetzlichen Brandschutzaufgaben der Ortsfeuer-
wehr Lehndorf diese gemäß den Vereinszwecken fördern. Als eigenständige juristische Per-
son kann zudem über die Aufgaben des Brandschutzes hinaus ein wichtiger Beitrag zur Ge-
sellschaft auch in Form von Wildtierrettung ehrenamtlich organisiert werden.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Verein der Freiwilligen Feuerwehr Lehndorf“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig.
(3) Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden und soll nach erfolgter Eintragung
den Zusatz „e.V.“ erhalten.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat die Ziele, den Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutz, das Ret-
tungswesen, den Umwelt- und Naturschutz zu fördern. Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwe-
cke“ der Abgabenordnung. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor der
Anmeldung zum Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
(2) Neben der unmittelbaren Verwirklichung seiner gemeinnützigen Zwecke durch eigene
Aktivitäten kann der Verein auch als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig sein und seine
Mittel ausschließlich oder nach § 58 Nr. 2 AO teilweise zur Förderung steuerbegünstigter
Zwecke von anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften verwenden.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens der Ortsfeuerwehr
Lehndorf
b) Förderung des gegenseitigen Zusammenwirkens mit überörtlichen Feuerwehren
bzw. Feuerwehrfördervereinen
c) die Betreuung der Kinder- und der Jugendfeuerwehr der Ortsfeuerwehr Lehndorf
d) die Beratung der Aufgabenträger in Fragen des Brandschutzes, der Allgemeinen
Hilfe, des Katastrophenschutzes, des Rettungswesens und des Umweltschutzes.
e) Öffentlichkeitsarbeit
f) Sammeln von Spenden, die den Satzungszwecken des Vereins entsprechen und
deren Weiterleitung an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische
Personen des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwe-
cken
g) Die Rettung von Wildtieren im örtlichen Einzugsbereich der Feuerwehr Lehndorf
vor und bei der Wiesenmahd durch Organisation und Durchführung von Such-
und Rettungseinsätzen zur Auffindung von Jungwild, insbes. Rehkitzen, auf land-
wirtschaftlichen Flächen, um Mähverletzungen bzw. Mähtod zu vermeiden. Diese
Aufgabe wird ehrenamtlich durch Absuchen der Flächen direkt vor der Mahd ma-
nuell oder mit technischen Hilfsmitteln durchgeführt. Gefundene Wildtiere werden
in Sicherheit gebracht und nach Ende der Mäharbeiten wieder freigesetzt.
h) Schulung von Vereinsmitgliedern für den Erwerb von Fernpilotenlizenzen
i) Beschaffung und Unterhaltung von Drohnen, sowie erforderlicher Logistik zum
Betrieb
j) Unterstützung von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben durch
Einsatz von Drohnentechnik.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden.
(6) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unver-
hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins sind alle Mitglieder der Einsatz- und der Altersabteilung der Orts-
feuerwehr Lehndorf. Eine Aufnahme erfolgt automatisch mit Eintritt in die Ortsfeuerwehr
Lehndorf. Für die Aufnahme minderjähriger Personen ist die schriftliche Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters notwendig.
(2) Jede volljährige natürliche und jede juristische Person kann darüber hinaus förderndes
Mitglied werden. Über den schriftlich zu stellenden Antrag entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitglieder erkennen mit ihrem Eintritt in den Verein diese Satzung an.
(4) Die Mitgliedschaft von Neumitgliedern beginnt nach Bestätigung des Antrags durch den
Vorstand.
(5) Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung
ernannt werden. Es können auch Nicht-Mitglieder als Ehrenmitglied ernannt werden, die
sich in besonderer Weise für die Zwecke des Vereins verdient gemacht haben.
(6) Ehrenmitglieder, die sich in herausragender Weise für die Zwecke des Vereins verdient
gemacht haben und dem Vorstand des Vereins angehört haben oder Ortsbrandmeister
oder stellv. Ortsbrandmeister der Ortsfeuerwehr Lehndorf waren, können auf Beschluss
der Mitgliederversammlung die Bezeichnung „Ehrenvorsitzender“ führen. Es gelten die
Regelungen für Ehrenmitglieder entsprechend.
(7) Die Ernennung zum Ehrenmitglied bedarf der Zustimmung, wenn sie nicht posthum ver-
liehen wird.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber einem Mitglied des
Vorstandes. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen wer-
den, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist und eine
weitere Wartefrist von vier Wochen abgelaufen ist. Die Streichung muss dem Mitglied un-
ter den genannten Voraussetzungen nicht mehr mitgeteilt werden.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Be-
schluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Be-
schlussfassung ist dem Mitglied auf Antrag Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu
rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist in der Mitglie-
derversammlung zu verlesen.
(5) Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand mitgeteilt und wird
mit dem Zugang wirksam.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsver-
mögen.
(7) Einem Ehrenmitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat
oder dem Ansehen des Vereins geschadet hat, auf Beschluss der Mitgliederversammlung
die Ehrenmitgliedschaft aberkannt werden.
(8) Der Vorstand kann Mitglieder aus wichtigem Grund bis zu einer Entscheidung durch die
Mitgliederversammlung suspendieren.
§ 5 Mitgliedsbeiträge, Spenden
(1) Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und freiwillige Spenden.
(2) Arbeitsleistungen der Mitglieder erfolgen unentgeltlich.
(3) Die Mitglieder ermächtigen den Verein auf dem Anmeldeformular die Beiträge mit einer
Einzugsermächtigung einzuziehen.
(4) Bei Neumitgliedern wird der gesamte Beitrag im Eintrittsjahr fällig, bereits getätigte Spen-
den im Kalenderjahr können auf Antrag auf den fälligen Mitgliedsbeitrag angerechnet
werden.
(5) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der Beitragsordnung geregelt.
(6) Gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. Dies gilt auch bei unterjähriger Beendi-
gung der Mitgliedschaft.
(7) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
(2) Der Vorsitzende ist regelmäßig der Ortsbrandmeister der Ortsfeuerwehr Lehndorf; der
stellvertretende Vorsitzende ist regelmäßig der stellvertretende Ortsbrandmeister der
Ortsfeuerwehr Lehndorf; der Schriftführer ist regelmäßig der Schriftführer der Ortsfeuer-
wehr Lehndorf; der Kassenwart ist regelmäßig der Kassenwart der Ortsfeuerwehr Lehn-
dorf, welche von deren Mitgliederversammlung nach demokratischen Regeln gewählt
werden.
(3) Sofern die Personen für die Übernahme der ihnen im Absatz 2 zugedachten Ämter nicht
zur Verfügung stehen, ist auch die Wahl anderer Mitglieder in die jeweiligen Positionen
zulässig.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes,
darunter dem Vorsitzenden oder dem Stellvertreter vertreten.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für eine Amtsdauer von 6 Jahren gewählt.
Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur satzungsgemäßen Wahl im Amt.
(6) Wenn ein Vorstandsmitglied aus der jeweiligen Funktion in der Ortsfeuerwehr Lehndorf
nach Absatz 2 ausscheidet, hat es dies unverzüglich nach dem Ausscheiden dem Verein
mitzuteilen. Der Vorstand beschließt über eine kommissarische Besetzung des Postens,
bis eine Nachfolge durch die Mitgliederversammlung gewählt oder durch eine Neubeset-
zung einer Funktion nach Absatz 2 in der Ortsfeuerwehr Lehndorf geregelt ist.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus sonstigem Grund aus, gilt Absatz 6 entsprechend.
(8) Eine Vergütung für die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt nicht.
§ 7a Zuständigkeiten des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit in der Satzung
nicht anderes bestimmt ist.
(2) Er hat folgende Aufgaben:
a) Einberufung von Mitgliederversammlungen
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) Buchführung
d) Beschlussfassung über Aufnahmen, Streichungen und Ausschluss von Mitgliedern
e) Verwendung und Einsatz der Vereinsmittel
f) Erstellung des Jahresberichtes
§ 7b Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in allgemeinen Vorstandssitzungen, die vom Vorsit-
zenden oder dessen Stellvertreter einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlüssen entscheidet
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden,
der die Vorstandssitzung leitet.
(2) Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
(3) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem, elektronischem Wege oder fernmündlich
gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließen-
den Regelung erklären.
(4) Die Eintragungen müssen enthalten:
a) Ort bzw. Medium und Zeit der Sitzung,
b) die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
c) die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied nach §3 Nr. 1 eine Stimme.
Die Stimme ist nicht übertragbar.
(2) Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder haben eine Stimme nur für die Angelegenhei-
ten der Mitgliederversammlung nach Nr. 4, Buchstabe a) bis f). Die Stimme ist nicht über-
tragbar.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern eine ordnungsgemäße Einberufung
der Mitgliederversammlung erfolgt ist.
(4) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes
b) Entgegennahme des Kassenberichts und des Prüfungsberichts der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Festsetzung einer Beitragsordnung auf Vorschlag des Vorstandes
e) Wahl von zwei Kassenprüfern und deren jeweilige Ersatzperson
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
g) Wahl, soweit nach § 7 erforderlich und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
h) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins
i) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantra-
ges, Ausschluss oder Streichung eines Vereinsmitgliedes
j) Entscheidung über alle ihr sonst vom Vorstand übertragenen Aufgaben
§ 8a Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung
der Stellvertreter, bei Verhinderung beider ein vom Vorsitzenden bestimmtes Vorstands-
bzw. Vereinsmitglied.
(2) Der Schriftführer führt Protokoll. Bei dessen Verhinderung wird der Protokollführer auf
Vorschlag des Versammlungsvorsitzenden von den anwesenden Mitgliedern gewählt.
(3) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse offen mit einfacher Stimmenmehr-
heit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben etwas ande-
res vor.
(4) Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
(5) Wahlen erfolgen geheim, wenn ein Mitglied es beantragt.
(6) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen wer-
den. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 66
v. H. der abgegebenen Stimmen.
(7) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder, soweit nach §7 erforderlich, gilt der Kandidat als
gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist
diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwi-
schen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stim-
mengleichheit entscheiden die anwesenden Ehren- und fördernden Mitglieder. Bei erneu-
ter Stimmengleichheit der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.
(8) Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen. Es muss enthalten:
a) Ort bzw. Medium und Zeit der Versammlung
b) Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
c) Zahl der erschienenen Mitglieder
d) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
e) die Tagesordnung
f) die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis, die Art der Abstimmung
g) Satzungs- und Zweckänderungsanträge
h) Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind
§ 8b Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung in den ersten
sechs Monaten des Jahres statt. Mitgliederversammlungen finden auch statt, wenn der
Vorstand die Einberufung aus wichtigen Gründen beschließt.
(2) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen schriftlich unter Angabe des Zeitpunktes, des Tagungsortes und der Tagesord-
nung einberufen. Der Versand kann elektronisch erfolgen.
(3) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Satzungsänderungen sind unter An-
gabe des Paragrafen in der Tagesordnung aufzunehmen.
(4) Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem
Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Dies gilt auch
für den elektronischen Versand.
(5) Nicht fristgerecht oder in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung
der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung zugelas-
sen werden.
(6) Ordentliche Mitgliederversammlungen sollen in Präsenz im Zusammenhang mit der Jah-
reshauptversammlung der Ortsfeuerwehr Lehndorf abgehalten werden.
(7) Auf Beschluss des Vorstandes kann eine Mitgliederversammlung auch digital abgehalten
werden. Die Teilnahme an digitalen Mitgliederversammlungen soll dann mit einer Bild-
übertragung stattfinden.
§ 8c Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es
das Interesse des Vereins erfordert. Der Vorstand muss sie einberufen, wenn mindestens
33 v. H. der Mitglieder diese schriftlich beantragen.
(2) In Eilfällen kann die Ladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf
eine Woche verkürzt werden. Die Eilbedürftigkeit ist durch Beschluss der außerordentli-
chen Mitgliederversammlung zu bestätigen.
(3) Die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung finden entsprechend An-
wendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 9 Kassenprüfer
(1) Als Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung zwei Personen für die Dauer
von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehö-
ren.
(2) Die Kassenprüfer prüfen die Kassenführung des Vereins des abgelaufenen Geschäftsjah-
res, sowie das Vermögen des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung hierüber
Bericht.
(3) Kassenprüfer sollen nicht für zwei Amtszeiten in Folge wiedergewählt werden. Eine Ge-
samtwahl ist zulässig.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 75 v.H. der Stim-
men der anwesenden Mitglieder erfolgen.
(2) In Abweichung zu §8b Abs. 2 gilt für eine Auflösung des Vereins eine Ladungsfrist von
sechs Wochen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei dem Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt
das Vermögen an eine durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu be-
stimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung bezeich-
neten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat. Hilfsweise fällt das Vermögen an das
Land Niedersachsen, das es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung
bezeichneten gemeinnützigen Zwecke im Braunschweiger Stadtteil Lehndorf zu verwen-
den hat.
(4) Der Vorstand bleibt bis zur völligen Liquidation im Amt.
(5) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemein-
sam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen
Personen beruft.
(6) Vereinsdokumente sind für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. Den Ort der Auf-
bewahrung bestimmt die Mitgliederversammlung.
(7) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die
Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
§ 11 Haftungsausschluss
Die Mitglieder des Vereins haften nicht persönlich gegenüber den Gläubigern des Vereins.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirk-
sam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht be-
rührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu
bringen.
§ 13 Gender-Klausel
In dieser Satzung wird für alle Amtsinhaber und sonstigen handelnden Personen ausschließ-
lich das generische Maskulin verwendet. Hierin sollen keine Bevorzugung des Männlichen
und keine Diskriminierung des Weiblichen zum Ausdruck kommen.
Die gewählte Fassung dient allein der besseren Übersichtlichkeit des Textes und damit einer
leichteren Verständlichkeit seines Inhalts.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Braunschweig, den 07.03.2024
……………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………….